Allgemeine Verkaufs‑ und Lieferbedingungen

  • 1 Allgemeines

 

Die Verkaufs- und Lieferbedingungen finden Anwendung im Geschäftsverkehr mit Unternehmen, juristischen Personen des öffentlichen Rechts sowie öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.

Lieferungen und Leistungen erfolgen ausschließlich auf Grundlage der jeweiligen Auftragsbestätigung und den nachfolgenden Bedingungen.

Die Verkaufs‑ und Lieferbedingungen in der vorliegenden Fassung gelten auch für alle zukünftigen Rechtsgeschäfte mit dem Besteller, ohne dass es einer nochmaligen Vereinbarung bedarf,  bis zum Inkrafttreten neuer Bedingungen.

 Entgegenstehende oder von unseren Bedingungen abweichende Bedingungen, insb. Einkaufsbedingungen, gelten nicht, es sei denn, dass wir uns ausdrücklich mit deren Geltung schriftlich einverstanden erklären.

Mündliche Vereinbarungen vor oder bei Vertragsschluss bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung.

Angebote sind freibleibend. Änderungen der technischen Daten und Konstruktionen, die dem technischen Fortschritt dienen, bleiben vorbehalten.

Nimmt der Besteller unser Angebot nicht innerhalb von 2 Wochen nach Zugang an, sind wir zum Widerruf berechtigt. Ein Auftrag gilt erst dann als angenommen, wenn er von uns schriftlich bestätigt ist. Vom Inhalt der Auftragsbestätigung abweichende oder in dieser nicht enthaltene Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung.

Von uns in Text- oder Zeichnungsform, z.B. in Katalogen oder Prospekten publizierte Angaben, wie Beschreibungen, Abbildungen und Zeichnungen, Maß-, Gewichts- und Leistungsangaben sowie Projektierungshinweise kennzeichnen die Beschaffenheit unserer Produkte. Sie stellen keine Zusicherung von Eigenschaften oder Garantien dar.

 

  • 2 Preise und Zahlungsbedingungen

 

Die Preise gelten grundsätzlich ab Werk. Sie schließen Verpackung, Fracht, Porto, Wertsicherung und die gesetzliche Mehrwertsteuer nicht ein, es sei denn, in der Auftragsbestätigung ist etwas Abweichendes vereinbart.

Die Zahlungen sind innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum bar und ohne jeden Abzug frei Zahlstelle des Lieferers zu leisten.

Schecks und Wechsel werden von uns nur erfüllungshalber angenommen und gelten erst mit ihrer Einlösung als Zahlung. Die Annahme von Wechseln behalten wir uns vor.

Erhalten wir nach Erstellen unserer Auftragsbestätigung Kenntnis von einer eintretenden wesentlichen Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Bestellers werden unsere Forderungen sofort fällig. Außerdem sind wir berechtigt, noch ausstehende Lieferungen oder Leistungen, auch abweichend von der Auftragsbestätigung, nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen sowie nach einer angemessener Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten. Das gleiche gilt bei Nichteinhaltung unserer Zahlungsbedingungen, auch wenn deren Nichteinhaltung andere Aufträge aus der gegenseitigen Geschäftsbeziehung betrifft.

Das Recht, mit Gegenforderungen aufzurechnen, steht dem Besteller nur insoweit zu, als seine Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

 

  • 3 Eigentumsvorbehalt

 

Unsere Lieferungen erfolgen ausschließlich unter Eigentumsvorbehalt, d.h. die gelieferte Ware bleibt bis zur völligen Tilgung sämtlicher uns gegen den Besteller zustehenden Forderungen aus den gegenseitigen Geschäftsbeziehungen unser Eigentum. Dies gilt auch, wenn der Kaufpreis für bestimmte, vom Kunden bezeichnete, Warenlieferungen bezahlt ist.

Der Besteller verwahrt die in unserem Eigentum stehende Ware für uns unentgeltlich mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns.

Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung für unsere Saldoforderung.

Auf unser Verlangen ist uns bei Zahlungsverzug des Bestellers zu gestatten, die beim Besteller lagernden und von uns gelieferten Waren bestandsmäßig aufzunehmen.

Bei Pflichtverletzungen des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir unter den gesetzlichen Voraussetzungen zum Rücktritt berechtigt.

Der Besteller ist berechtigt, die gelieferte Ware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr weiter zu veräußern. Die Veräußerung durch den Besteller hat ebenfalls unter Eigentumsvorbehalt zu erfolgen. Die Verpfändung, Sicherungsübertragung oder sonstige Verfügung über unser Eigentum ist ihm untersagt. Im Fall der Zuwiderhandlung trägt der Besteller alle Kosten, die zur Aufhebung des Zugriffs Dritter auf unser Vorbehalts- oder Sicherungseigentum und zu einer Wiederbeschaffung des Eigentums aufgewendet werden müssen, soweit dieses nicht von Dritten eingezogen werden kann.

Veräußert der Besteller die von uns gelieferte Ware ‑gleich in welchem Zustand‑, so tritt er hiermit bis zur vollständigen Tilgung aller unserer aus den gegenseitigen Geschäftsbeziehungen entstandenen Forderungen die ihm aus der Veräußerung entstehenden Forderungen bis zur Höhe unseres in der veräußerten Sache eingebauten Warenwertes gegen seine Abnehmer mit allen Nebenrechten an uns ab. Zur Einziehung dieser Forderungen ist der Besteller ermächtigt. Anderweitige Abtretungen sind unzulässig. Eingezogene Erlöse sind in Höhe der Abtretung ab Fälligkeit unserer Forderungen unverzüglich an uns auszubezahlen.

Die Ermächtigung zur Weiterveräußerung und zum Forderungseinzug kann widerrufen werden, wenn sich der Besteller in Zahlungsverzug befindet oder eine sonstige erhebliche Verschlechterung seiner Vermögensverhältnisse oder seiner Kreditwürdigkeit eintritt. Auf unser Verlangen ist der Besteller verpflichtet, den Unterbestellern die Abtretung bekannt zu geben – sofern wir diese nicht selbst unterrichten – und uns die zur Geltendmachung unserer Rechte gegen die Unterbesteller erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen auszuhändigen. Wir sind befugt, die Forderungen selbst einzuziehen.

Wir sind berechtigt, Herausgabe der in unserem Eigentum stehenden Gegenstände zu verlangen, wenn uns Umstände bekannt werden, welche die Erfüllung unserer Forderungen durch den Besteller als gefährdet erscheinen lassen. Der Besteller erklärt sein Einverständnis dazu, dass die von uns mit der Aufnahme und Abholung beauftragten Personen zu diesem Zweck das Gelände, auf dem sich die Gegenstände befinden, betreten und befahren können.

Auf Verlangen des Bestellers sind wir verpflichtet, die Sicherheiten freizugeben, soweit deren realisierbarer Wert unsere Forderungen um mehr als 10% übersteigt. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten behalten wir uns vor.

Bei Rücknahmen von Waren aufgrund unseres Eigentumsvorbehalts sind wir grundsätzlich nur verpflichtet, Gutschrift des Rechnungswertes unter Abzug der inzwischen eingetretenen Wertminderung sowie der Rücknahme‑ und Demontagekosten zu erteilen.

Der Besteller ist verpflichtet, uns von der Gefährdung unseres Eigentums durch drohende oder erfolgte Pfändung oder durch eine andere Beeinträchtigung durch Dritte unverzüglich zu benachrichtigen und den Vollstreckungsbeamten auf unser Eigentum hinzuweisen. Er haftet für den Schaden aus der Unterlassung sowie für etwaige Interventionskosten.

 

  • 4 Lieferzeit

 

Der Beginn und die Einhaltung der vereinbarten Lieferfristen setzen die Erfüllung der Mitwirkungspflichten durch den Besteller, jedenfalls die vorherige, völlige Klarstellung aller Ausführungseinzelheiten, voraus.

 

Bei Einhaltung der Mitwirkungspflichten seitens des Bestellers erfolgt die Lieferung oder Leistung innerhalb der bestätigten Kalenderwoche.

 Die vereinbarte Lieferfrist bzw. der Liefer- oder Leistungstermin verlängert sich  – unbeschadet unserer Rechte aus Verzug des Bestellers – angemessen um den Zeitraum, um den der Besteller mit seinen Verpflichtungen aus diesem oder einem anderen Vertragsabschluss uns gegenüber in Verzug ist. Sie verlängert sich weiter angemessen beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb unseres Willens liegen, gleichviel, ob bei uns oder bei unseren Zulieferanten eingetreten. Unvorhergesehene Ereignisse sind z.B. Fälle höherer Gewalt, behördliche Maßnahmen und andere unverschuldete Verzögerungen in der Fertigstellung von Lieferteilen, Betriebsstörungen, Ausschusswerden sowie Verzögerungen in der Anlieferung wesentlicher Teile und Rohstoffe, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Fertigstellung oder Ablieferung des Liefergegenstandes von erheblichem Einfluss sind. Derartige Hindernisse sind von uns auch dann nicht zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzugs entstehen.

Nachträglich vom Besteller gewünschte Änderungen haben eine Unterbrechung der Liefer- bzw. Leistungszeit zur Folge, die nach Verständigung über die gewünschte Änderung von neuem zu laufen beginnt. Eine Verzugsentschädigung wird nicht gewährt.

Geraten wir in Verzug, kann der Besteller – sofern er einen Schaden glaubhaft  macht – hieraus nur eine Entschädigung für jede vollendete Woche des Verzugs von je 0,5 %, insgesamt höchstens jedoch 5 % des Nettopreises für den Teil der Lieferung oder Leistung verlangen, der wegen Verzuges nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden konnte. Diese Begrenzung gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit, der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird.

Vom Vertrag kann der Besteller im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen zurücktreten, soweit die Liefer- oder Leistungsverzögerung von uns zu vertreten ist.

 

  • 5 Gefahrübergang

 

Mit der Übergabe an den Spediteur oder Frachtführer, spätestens jedoch mit dem Verlassen des Werks oder des Lagers geht jede Gefahr auf den Besteller über. Erfolgt die Lieferung aus dem Ausland, geht die Gefahr mit dem Grenzübertritt nach Deutschland über. Dies gilt auch dann, wenn ausnahmsweise Lieferung frei Haus oder frei Werk vereinbart wurde.

Verzögert sich die Absendung infolge von Umständen, die der Besteller zu vertreten hat, so geht die Gefahr vom Tag der Versandbereitschaft auf den Besteller über.

 

  • 6 Zuordnung zum Trägergerät

 

Die Zuordnung unserer Produkte zum jeweiligen Trägergerät ist abhängig vom jeweiligen Traglastdiagramm und den technischen Daten des Trägergeräts. Die Vorgaben des Trägergeräte-Herstellers sind bei der Projektierung vom Besteller unbedingt zu beachten und unterfallen seiner Verantwortung. Sollen wir die Projektierung der Anbaugeräte übernehmen, sind uns das Traglastdiagramm und die technischen Daten gesondert schriftlich mitzuteilen.

Erkennt unser Mitarbeiter, dass das Trägergerät für einen Anbau des Anbaugeräts nicht geeignet ist, sind wir berechtigt, die Ausführung des Auftrags unter Hinweis hierauf zu verweigern, ohne unsere Ansprüche dadurch zu verlieren.

 

  • 7 Sachmängel und Haftung

 

Für Schäden, welche aus nachfolgend aufgeführten Gründen entstanden sind, wird keine Gewähr übernommen, es sei denn, wir haben die Pflichtverletzung zu vertreten sind oder eine Garantie übernommen:

Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung nach Gefahrübergang, insbesondere übermäßige Beanspruchung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Besteller oder durch Dritte trotz Vorliegens einer ordnungsgemäßen Montageanleitung, natürliche Abnutzung (Verschleiß), fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, ungeeignete Betriebsmittel, Austauschwerkstoffe, ungeeignete Einsatzbedingungen, Missachtung der Projektierungshinweise, Missachtung der Betriebs- und Konstruktionshinweise, fehlende Eignung des Geräts, an das unsere Produkte anzuschließen sind.

Sachmängelansprüche bestehen ebenfalls nicht bei einer nur unerheblichen Abweichung der vereinbarten Beschaffenheit oder bei einer nur unerheblichen Beeinträchtigung der Brauchbarkeit.

 Bei Rücknahme oder Umtausch gelieferter Ware aus Kulanz sind wir berechtigt, für den Wertverlust und die Handlungskosten einen angemessenen, von uns zu bestimmenden Abschlag von der Gutschrift des zurückzuerstattenden Kaufpreises vorzunehmen.

Soweit Ersatzteillieferungen und Rücksendungen reparierter Waren nicht von der Sachmangelhaftung umfaßt sind, erfolgen diese nur gegen Erhebung einer angemessenen Versand- und Verpackungskostenpauschale zuzüglich einer Vergütung für die von uns erbrachte Leistung.

Bei Vorliegen eines Mangels besitzt der Besteller zunächst nur einen Anspruch auf Nacherfüllung, den wir nach unserer Wahl durch Beseitigung des Mangels oder Lieferung einer mangelfreien Sache erbringen.

Zur Vornahme der Nacherfüllung hat der Besteller die erforderliche Zeit und Gelegenheit unentgeltlich zu gewähren.

Beanstandete Teile sind erst auf unsere Anforderung hin und, soweit erforderlich, in guter Verpackung und unter Beifügung eines Packzettels mit Angabe der Auftragsnummer, zurückzusenden. Die Frachtkosten sind vom Besteller vorzulegen. Eine Erstattung findet nur im Fall einer berechtigten Mängelrüge statt.

Bei Fehlschlagen unserer Nacherfüllung (§ 440 BGB) steht dem Besteller das Recht zu, den Kaufpreis zu mindern, oder nach seiner Wahl vom Vertrag zurückzutreten.

Ein Anspruch des Bestellers auf Schadens- oder Aufwendungsersatz wegen einer Pflichtverletzung oder aus einem sonstigen Rechtsgrund ist grundsätzlich ausgeschlossen. Hiervon ausgenommen sind Ansprüche aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, wenn wir die Pflichtverletzung zu vertreten haben, und sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung unsererseits beruhen.

Der vorstehende Haftungsausschluss gilt weiter nicht bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. In diesen Fällen ist unsere Haftung indes auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.

Einer Pflichtverletzung von uns steht die unseres gesetzlichen Vertreters oder unseres Erfüllungsgehilfen gleich.

Der Besteller darf bei Mängelrügen Zahlungen nur in einem Umfang zurückhalten, der in einem angemessenen Verhältnis zu den aufgetretenen Sachmängeln steht.

Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche oder sonstige vertragliche Schadensersatzansprüche beträgt 12 Monate ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Dies gilt nicht, soweit das Gesetz gem. § 438 Abs. 1 Nr. 2 (Bauwerke und Sachen für Bauwerke) und § 634a (Baumängel) BGB eine längere Verjährungsfrist bestimmt.  

Die Abtretung von Gewährleistungsansprüchen des Bestellers an Dritte ist unzulässig.

 

 

  • 8 Rücktrittsrecht und sonstige Rechte

 

Unvorhergesehene Ereignisse im Sinne des § 4, die zu einer Überschreitung der vereinbarten Liefer- bzw. Leistungszeit führen, berechtigen uns unter Ausschluss der Ansprüche des Bestellers ganz oder teilweise zum Rücktritt, wenn sich dessen wirtschaftlichen Verhältnisse seit Auftragserteilung so erheblich verändert haben, dass uns die Erfüllung billigerweise nicht zugemutet werden kann. Dies gilt auch dann, wenn zunächst eine Verlängerung der Liefer- bzw. Leistungsfrist vereinbart war.

Außer den in § 7 festgelegten Ansprüchen kann der Besteller keinerlei Ersatzansprüche oder sonstige Rechte wegen etwaiger Nachteile, die mit dem Liefervertrag oder mit dem Liefergegenstand zusammenhängen, und die wir nicht zu vertreten haben, gegen uns geltend machen. Insbesondere kann er keinen Rücktritt ausüben, gleich auf welchen Rechtsgrund er sich beruft.

Wenn eine Sistierung oder Stornierung des Vertrags vereinbart wird, behalten wir uns vor, dem Besteller als Annullierungskosten die bei uns angefallenen Kosten zu berechnen.

 

  • 9 Erfüllungsort und Gerichtsstand

 

Erfüllungsort für beide Teile ist der Sitz des Lieferers. Gerichtsstand ist bei allen sich aus dem Vertragsverhältnis mittelbar oder unmittelbar ergebenden Streitigkeiten, wenn unser Vertragspartner Kaufmann ist, Frankfurt am Main. 

 

  • 10 Schlussbestimmungen

 

Es gilt ausschließlich deutsches Recht, auch bei Lieferungen ins oder aus dem Ausland. Die Gültigkeit des Rechts der Vereinten Nationen über den Internationalen Warenkauf ist abbedungen.

Sollten einzelne dieser Bedingungen unwirksam sein oder durch rechtskräftiges Gerichtsurteil für unwirksam erklärt werden, so bleiben die übrigen Bedingungen davon in ihrer Wirksamkeit unberührt. Unwirksame Bedingungen werden durch eine ihrer wirtschaftlichen Zwecksetzung am nächsten kommende Regelung ersetzt.

Stand 01.01.2010